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Anders als bei Anordnungen auf Grundlage des Straßenverkehrsrechts sind bei einer straßenrechtlichen Umwidmung keine konkreten Gefahren für die Verkehrssicherheit erforderlich. Eine Umwidmung kann vielmehr nach dem Wortlaut der meisten Landesgesetze zum Straßenrecht „aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls“ erfolgen. Sie ist also ein Instrument zur Stadtgestaltung, für welches mannigfaltige Gründe in Betracht kommen, beispielsweise die Verkehrsberuhigung und Entlastung vom Durchgangsverkehr, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Wohnumfelds, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Verbesserung der Sicherheit von schwächeren Verkehrsteilnehmer:innen, insbesondere von älteren Menschen und Kindern, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens sowie die Schaffung eines Lebensraums für Erholung und für Kommunikation; hinzu kommt nunmehr als gewichtiger Grund noch der Beitrag zum Klimaschutz.

Bis 2020