Berichte aus der Verwaltung

zu Natur, Umwelt und Klima

Niederschrift Ausschuss für Umwelt, Planung und Klimaschutz am 29.11.2018 Seite 7

TOP 9.2 GRUNDWASSERSPIEGEL-ABSENKUNG IN KEMPEN

Auf eine entsprechende Frage von HERRN DR. RUMPHORST erläuterte AMTSLEITER SCHRÖDER, es habe durch die Dürre-Phase in Kempen [in 2019??] eine Grundwasserabsenkung von 50 – 100 cm gegeben. Dies sei bei Baustellen schon spürbar und dort auch willkommen; ansonsten sei aber schon wichtig, dass es im Winter wieder ausreichend Niederschlag gebe.

 

„Auf dem Zanger wird das Niederschlagswasser über das Bestandssystem in das RRB Nachtigall geleitet und dann – nach Vorreinigung – gewässerverträglich
gedrosselt in den Kendel abgeleitet.“ Zitat Schröder

Kommentar BIKK:
Die Niederschlagswassersysteme in Alt-Kempen und St. Hubert sind nicht ausgelegt für Starkregenereignisse, schon ohne die Baugebiete am Zanger & nördlich Orbroicher
Bei Starkregen verlassen die Wasserfluten über den Überlauf im Einlaufbecken ungeklärt das System, sowohl beim RRB Kempen Nord in den Selder, als auch beim RRB Nachtigall in den Kendel.   {ca. 2.500 kbm Kubikmeter , Pegel + 25 cm}
Beim letzten Starkregen am 10.04.2018 (Niederschlagsmenge an der Gastendonk 27 mm/24h) seien Schmutzwasser in den Baggersee an der Spring
eingeleitet worden . Der Wasserspiegel stieg sprunghaft um 0,25 m. Die Schmutzwasser verursachten ein massives Fischsterben.


Sehr geehrter Herr Lüdecke,
§ 51a LWG gibt es seit der Neufassung des LWG zum 08.07.2016  nicht  mehr. Die Beseitigung von NW ist in der Neufassung des LWG 2016 nun in §§ 44 ff, geregelt. Wie bisher steht die Versickerung gleichrangig neben der Verrieselung oder der Einleitung in ein Gewässer (§ 44 Abs. 2). In Kempen besteht in Gebieten, in denen ein Niederschlags- oder Mischwasserkanal verlegt ist, ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Sammelkanalisation. Das ist in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kempen in Verbindung mit § 44 Abs. 2 LWG so geregelt und widerspricht nicht dem LWG. Ausnahmsweise kann auf den Anschluss- und Benutzungszwang verzichtet werden, wenn z.B. der
vorhandene Kanal nicht ausreichend leistungsfähig ist oder ein Anschluss eine unzumutbare Härte darstellt. Insofern ist die Behauptung, das der § 44 (nicht  51a)  nicht befolgt wird, falsch.
 Bei AZ wie auch bei Hefe van Haag wird das „dreckige“  Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen – ich denke, das ist im Sinne des Umweltschutzes und damit sicherlich auch in Ihrem Sinne – in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet, das Dachflächenwasser wird auf dem Grundstück versickert.

 Und dann ein Hinweis, den ich Ihnen eigentlich nicht mehr geben müsste, da Sie doch alle Vorlagen immer sehr genau lesen: im Bereich des neuen Gewerbegebietes Hülser Straße sollen die Niederschläge jeweils auf dem eigenen Grundstück versickert werden – nur das „dreckige“ Niederschlagswasser aus den Verkehrsflächen wird in den Kanal       eingeleitet.
Und auch im Kempener Westen ist vorgesehen, die Niederschlagswässer von den privaten Dachflächen auf dem Grundstück zu versickern und die Hof- und Verkehrsflächen in den Kanal einzuleiten und über dezentrale  Versickerungsanlagen – nach entsprechender Vorreinigung – zu versickern.
Und das angeführte Beispiel der Emschergenosssenschaft ist überhaupt nicht mit Kempen zu vergleichen – da gibt es ganz andere Restriktionen und Bedingungen – aber das würde hier zu weit gehen, das ausführlich zu erläutern.
      Mit freundlichen Grüßen
      Torsten Schröder